Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einleitung

 

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern faire Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren. Wir widersprechen damit zugleich anderslautenden Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner, auch für alle künftigen Geschäfte.
 

§ 1  Angebote

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, ein Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 2  Lieferungen

 

(1) Lieferungen unserer Ware erfolgen unfrei, ohne Abladen, eine befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Für jede Anlieferung und vom Kunden gewünschte zusätzliche Lieferleistungen werden anteilig Logistikkosten und eine Transportumlage berechnet.
Organisatorisch bedingte Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
Verlässt unser Fahrzeug auf Wunsch des Kunden die Anfuhrstraße, so haftet dieser für eventuell auftretende Schäden. Unsere Haftung beschränkt sich damit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Rücknahme ordnungsgemäßer Ware erfolgt nur nach Zustimmung unserer Verkäufer. Es werden Rücknahmekosten in Abzug gebracht.
Bei Annahmeverzug oder anerkannter Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Waren gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Kunden, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens unserer Mitarbeiter.

(2) Lieferfristen sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Fälle vorrübergehender Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt wie z.B. unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, Verkehrs- und Betriebsstörungen, usw. befreien uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Unser Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Lieferbehinderung mehr als 4 Wochen besteht.

(3) Mit Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

§ 3    Preise

 

(1)  Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie unser Verkäufer schriftlich zusagt.

(2)  Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Abweichungen gelieferter Ware stellen keinen Mangel dar.

 

§ 4    Zahlungsbedingungen

 

(1)  Der Kaufpreis ist sofort bei Abholung bzw. vor Lieferung der Ware ohne Abzug fällig, ansonsten gerät der Kunde in Verzug.
Die Gewährung eines Zahlungsziels, sowie etwaige Skontovereinbarungen bedürfen der Schriftform. Fracht- und Frachtnebenkosten sind nicht skontierfähig.

(2) Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB.

(3) Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 5    Gewährleistungen/Haftung

 

(1) Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Beanstandete Ware darf nicht eingebaut oder verarbeitet werden!
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Wandelung oder Herabsetzung des Kaufpreises.
Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten im übrigen §§ 377 f. HGB.

(2) Offensichtliche Mängel oder Transportschäden sind uns sofort bei Annahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

(3) Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand – ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Unsere Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf Mangelschäden und Mangelfolgeschäden, vor deren Eintreten die Zusicherung unsere Kunden schützen sollte, beschränkt. Eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(4) Wir haften für Schäden aus Beratung oder Auskunft nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gemäß dem vorstehenden Absatz (3.).

(5) Die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.

(6) Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Mautmaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an.

(7) Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO errichtet. Verbraucher können die OS-Plattform für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Verträgen mit in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

 

§ 6   Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.

 

§ 7  Datenschutz

 

(1) Die Daten unserer Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich – verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

 

§ 8  Gerichtsstand

 

(1) Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unserem vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
 

§ 9  Salvatorische Klausel

 

(1) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Vertragsbedingungen, oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Beide Vertragspartner sind in diesem Falle verpflichtet, eine unwirksame durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

 

zu § 6   Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Käufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend  den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber dem Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.